Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit Ihrer schriftlichen Anmeldung, bei der Spartenleitung / den Fahrtbetreuern, erkennen Sie die nachfolgenden AGB und die Reisebedingungen der SKG-Erfelden / SKI-Abteilung verbindlich an. Für jeden Fahrteilnehmer ist eine gesonderte eigenhändig unterschriebene Anmeldung abzugeben. Für uns wird der Reisevertrag verbindlich durch Übersendung unserer Bestätigung / Rechnung. Zur Absicherung ihrer Zahlung gem. § 651 K-BGB erhalten Sie zusammen mit der Reisebestätigung / Rechnung einen Sicherungsschein der ARAG-Versicherung AG. Der in der Ausschreibung angegebene Fahrtpreis, für den die jeweils inbegriffenen Leistungen detailliert ausgewiesen werden, wird gleichfalls mit der Anmeldung als verbindlich anerkannt. Preiserhöhungen Dritter aus unvorhersehbaren Gründen, die die Spartenleitung nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. Im Fall eines Rücktritts, egal aus welchem Grund, hat die entsprechende Benachrichtigung frühestmöglich schriftlich beim Spartenleiter oder einem Fahrtbetreuer zu erfolgen. Grundsätzlich wird für die Stornierung eine Bearbeitungsgebühr von 15€ berechnet. Das Datum des Eingangs der Rücktrittsbenachrichtigung regelt weiterhin die Höhe der zu zahlenden Rücktritts- bzw. Ausfall-Entschädigung.

Im Einzelnen wird die nachfolgende Staffelung zu Grunde gelegt:
a) Bis 3 Monate vor Fahrtantritt sind 40 % des Fahrtpreises bezahlbar
b) Bis 2 Monate vor Fahrtantritt sind 60 % des Fahrtpreises bezahlbar
c) Bis 1 Monate vor Fahrtantritt sind 75 % des Fahrtpreises bezahlbar
d) Bis 2 Wochen vor Fahrtantritt sind 90 % des Fahrtpreises bezahlbar
e) Bei Rücktritt in der letzten Woche vor Fahrtantritt ist der Gesamtpreis zu zahlen

Die Rücktrittsentschädigungen (a – e) entfällt wenn:
Ersatzpersonen von der Warteliste eintreten können oder Ersatzpersonen benannt werden.
Hier hat grundsätzlich die Warteliste den Vorrang.

Aufschlag für Nicht-Vereinsmitglieder:
30 € auf den Fahrtpreis bei Wochenendfahrten
40 € auf den Fahrtpreis bei Wochenfahrten

Bei Kinderermäßigung zählt das Alter am Tag der Abreise. Die Mindestbeteiligung beträgt für jede Reise 25 Personen. Kann eine Reise mangels Beteiligung nicht durchgeführt werden, wird der eingezahlte Betrag zurückerstattet. Eine weitergehende Haftung wird seitens der Sparte ausgeschlossen. Die Termine, Leistungen und Teilnahmebedingungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Irrtümer, Druckfehler und Änderungen auch Preisänderungen – insbesondere durch neue Tarife, Erhöhungen der Pensionspreise sowie etwaige neu eingeführte öffentliche Gebühren oder Abgaben – bleiben vorbehalten. Die Reiseteilnehmer werden über eventuelle Preisänderungen umgehend informiert.

Es obliegt alleine dem Reiseteilnehmer die nachfolgenden aufgeführten Versicherungen abzuschließen, da seitens des Vereins, der Sparte, ihre Leistung oder Betreuer hierfür kein Versicherungsschutz übernehmen wird:

Reiserücktrittversicherung
Diebstahlversicherung für Ski- und Snowboard-Ausrüstung
Auslandsreisekrankenversicherung

Haftung
Sofern es sich nach den Bestimmungen des DSV um keine ausdrücklich gekennzeichneten Übungsfahrten handelt, wird eine Haftung bei Unfällen während der Reise seitens des Vereins, der Sparte, der Spartenleitung bzw. der Fahrtleitung ausgeschlossen. Wir empfehlen bei Bedarf den Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Ebenso wird keine Haftung für das gesamte Reisegepäck übernommen.
Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren dürfen nur in Begleitung der Eltern oder einer namentlich genannten, volljährigen Begleitperson an den Fahrten teilnehmen. Für vom Organisator nicht zu vertretende Kürzungen der ursprünglich vereinbarten Bettenkapazität seitens der Hoteliers wird keine Haftung übernommen. Für derartige Fälle gilt als verbindlich vereinbart, dass die in der Reihenfolge der Anmeldung zuletzt gemeldeten Fahrtteilnehmer auf eine Warteliste gesetzt werden. Die hiervon betroffenen Fahrtteilnehmer werden umgehend schriftlich informiert. Die entsprechenden Fahrtteilnehmer haben in diesem Falle das Recht, ohne Kosten von der Fahrt zurückzutreten. Sollten sich die entsprechenden Fahrtteilnehmer mit einer Vormerkung auf eine Warteliste einverstanden erklären, gilt als vereinbart, dass für den Fall, das früher gemeldete Teilnehmer nicht stornieren, eine Teilnahme an der Fahrt nicht möglich ist.

Datenschutz
Die Bestimmungen der DSGVO werden eingehalten.

Bilder im Internet
Während der Reisen werden Bilder der gesamten Gruppe oder einzelner Reiseteilnehmer gemacht. Diese werden auf unserer Homepage im Internet veröffentlicht. Die ausgewählten Bilder sollen nicht der Verbreitung und Schaustellung dienen, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Bitte informieren sie umgehend die Abteilungsleitung, wenn sie ihr Recht gemäß KunstUrhG § 22 Recht am eigenen Bilde geltend machen wollen. Bitte beachten Sie die Ausnahmen im § 23 KunstUrhG.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Anhang
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), Auszug
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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